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Anpassen und gewinnen: Erfolgreiches Marketing im Wandel des Onlinehandels

Der Erfolg im Onlinehandel hängt nicht von der physischen Position, sondern von der Sichtbarkeit im digitalen Raum ab, wie jetzt in einem Beitrag von etailment nochmals erörtert wurde.

Die Kunden kommen nicht einfach vorbei, sondern der Online-Shop muss auf die Kunden zugehen​. Zusätzlich wurde an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass ein effektives E-Commerce-Marketing eine Kombination verschiedener Strategien erfordert, einschließlich Social Media Marketing, Suchmaschinenmarketing, E-Mail-Marketing, Affiliate-Marketing und Content-Marketing​​.

Was bedeutet dies für Onlineshops?

  1. Sichtbarkeit ist entscheidend: Online-Shops müssen aktiv auf ihre Kunden zugehen, um auf sich aufmerksam zu machen und Besucher auf ihre Websites zu ziehen.
  2. Mehrkanal-Marketing: Da der Kaufprozess zunehmend mehrere Optionen bietet, sollten Onlinehändler verschiedene Marketingkanäle nutzen, um ihre Kunden effektiv zu erreichen und zu engagieren.
  3. Anpassung an den Wandel: Mit dem Übergang von einem linearen zu einem multioptionalen Kaufprozess müssen Onlinehändler ihre Marketingstrategien anpassen und aktualisieren, um mit den sich ändernden Verbrauchergewohnheiten Schritt zu halten.

Hinweis: Das Artikelbild wurde mit der KI midjourney generiert. Du kannst dieses somit einfach verwenden, wenn es dir gefällt. Ob du uns dabei als Quelle angeben möchtest, ist dir überlassen. 🙂

Zwei Figuren halten die Lupe auf unterschiedliche Icons zur Nutzerverhaltensanalyse
Nutzerverhalten analysieren: Wir geben Tipps, wie du es machst.

Nutzerverhalten analysieren: Daten, Fakten, Tools

Die einen finden den roten, großen Button wichtig. Die anderen meinen, es muss weniger aufdringlich sein. Was aber performt im Online-Shop wirklich gut? Damit aus deinem persönlichen Bauchgefühl eine valide Datenlage werden kann, solltest du das Nutzerverhalten analysieren. Welche Vorteile das bringt, mit welchen Metriken und Mitteln du dabei arbeiten kannst und was es noch zu beachten gibt? Wir verraten es dir jetzt! Weiterlesen …

Musikrichtlinien auf Social Media: Vorsicht für Onlinehändler

Laut der aktuellen Webseite von WBS Legal besagt die Musikrichtlinie von Instagram und anderen Social Community Plattformen, dass Unternehmen die Musik nicht lizenzfrei nutzen dürfen.

Es ist daher empfehlenswert, die Postings zu überarbeiten, um auf der sicheren Seite zu sein und Ärger zu vermeiden.

Was bedeutet dies für Onlinehändler?
Musik seinen Videos hinzuzufügen, wird einem Nutzer auf den Social Community Plattformen in der Zwischenzeit immer leichter gemacht. Jedoch empfiehlt es sich hier auf lizenzfreie Musik zu setzen. Diese findet man online oder in der YouTube Audiobibliothek.

Als Alternative kann man auch auf KI generierte Musik zurückgreifen. Auch hierfür gibt es in der Zwischenzeit die ersten Anbieter.

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Microsoft experimentiert mit Chat-Werbung: Chancen für Onlinehändler

Laut einem Artikel auf der Webseite von Golem.de experimentiert Microsoft mit Werbung im Bing-Chat.

Das Unternehmen plant unter anderem Bannerwerbung in den Chatverläufen zu platzieren und die daraus generierten Einnahmen mit den Publishern zu teilen. Die Werbebanner sollen jedoch noch nicht genau benannt worden sein.

Microsoft testet auch eine erweiterte Ansicht, wenn User mit der Maus über ein von Bing erstelltes Ergebnis gleiten. In dieser Ansicht können sie dann auf weiterführende Webseiten und Artikel gelangen, die zum jeweiligen Thema passen.

Was bedeutet dies für Onlinehändler?

Einer der wohl wichtigsten Fragen, in der aktuellen Entwicklung der KI ist, wie kann man daraus ein Business aufbauen, welches sich über Werbung finanziert. Interessant sind die Entwicklungen in dem Bereich für Onlinehändler, die über Werbung, Besucher einkaufen. Dies aus 2 Gründen:

Zum einen könnte sich über Bing ein neuer Werbemarkt eröffnen, der mehr an Besuchern bringt, als dies aktuell der Fall ist

Zum Zweiten kann aber auch der Kanal am Anfang sehr günstig sein, aufgrund der fehlenden Nachfrage nach Werbung. Dies ist bei vielen neuen Plattformen der Fall, wenn diese mit einem Werbeangebot starten.

Quellen:
https://www.golem.de/news/…
https://t3n.de/news/…

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KI im Onlinehandel: Google präsentiert GIFI und MAGI

Laut einem Bericht von GoogleWatchBlog hat Google eine neue künstliche Intelligenz namens GIFI entwickelt, die in die Websuche, Bildersuche und den Chrome-Browser integriert wird.

GIFI kann automatisch Bilder generieren und soll die Suche noch schneller und genauer machen.

Google entwickelt auch eine neue künstliche Intelligenz namens MAGI, die in der Lage sein wird, Fragen über Software-Codierung zu beantworten und auf Anfrage Code zu schreiben.

Was bedeutet dies für den Onlinehandel?

Die Integration von KI in Suchmaschinen ist aktuell wahrscheinlich eines der spannensten Entwicklungen. Dies sollten Onlinehändler genau beobachten, im besonderen dann, wenn ein Großteil ihrer Besucher über den organischen Bereich auf den Shop gelangen.

KIs, die sich auf Code spezialisiert haben, können zudem dabei helfen, Regeln für Datenfeeds schneller zu generieren. Denn ordentliche Datenfeeds werden in Zukunft immer wichtiger werden, wenn es um die gezielte Aussteuerung von Produkten geht.

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Grenzenlos verkaufen: Amazons EEA für Onlinehändler

Amazon hat den European Expansion Accelerator (EEA) ins Leben gerufen, mit dessen Hilfe Verkaufspartnern die Internationalisierung ihres Geschäfts besonders einfach gemacht werden soll.

Damit können eingestellte Waren in allen neun Ländershops innerhalb der EU sowie in Großbritannien gelistet werden. Die Entscheidung liegt dabei immer beim Onlinehändler, ob er das Angebot nutzen möchte.

Wenn er es nutzt, dann wird der EEA im Amazon Verkäuferportal „Seller Central“ freigeschaltet. Innerhalb von drei Werktagen erfolgen automatisch Kontoanmeldung, Einrichtung, Übersetzungen, Listung, Einrichtung des Versands, Prüfung der Produkte auf Eignung und Anpassung des Katalogs.

Was bedeutet dies für Onlinehändler?

Der internationale Verkauf von Produkten wird damit vereinfacht, zumindest was Präsentation und Verkauf betrifft. Alle anderen rechtlichen Hürden, wie nationale Verpackungsgesetze oder Steuerverpflichtungen, werden damit nicht gelöst. Darauf sollte der Onlinehändler weiter achten und sich am besten vorab von seinem Steuerberater beraten lassen.

Quellen:
https://t3n.de/news/…
https://amazon-presse.de/Service/…

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Hybride Shopping-Erlebnisse: Online und Offline vereint

Laut der “Google Omnichannel Future Study” kaufen junge Kunden vor allem kanalübergreifend ein und nutzen sowohl Online- als auch Offline-Berührungspunkte.

Die Entscheidung, wo man kauft oder sich inspirieren lasse, würde je nach dem Bedarf in einer aktuellen Situation sowie individuell variieren.

Wichtiger sei es somit, dass auf allen Kanälen Produkte oder Angebote einfach zu finden sind und schnell gekauft werden können.

Was bedeutet dies für Onlineshops?

Daten werden immer wichtiger in einer komplexen Shoppingwelt. Als Händler mit integriertem Onlineshop sollte man somit genauer hinschauen. So kann es zum Beispiel sein, dass ein Ladengeschäft, was für sich einzeln betrachtet schlechte Zahlen liefert, in Wirklichkeit der Startpunkt für zahlungskräftige Kund:innen ist, die später online einkaufen. Beachtet man solche Informationen nicht, kann dies mittelfristig zu Umsatzrückgängen führen.

Quellen:
https://www.onlinehaendler-news.de/…
https://www.thinkwithgoogle.com/…

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Newsletter-Abonnent:innen gewinnen – warum lohnt es sich?

Wenn SEO zu lange dauern könnte und SEA auch nicht den gewünschten raschen Erfolg bringt, fragen viele Kund:innen, was sie noch tun können. Eine mögliche Antwort ist dann E-Mail-Marketing. Damit dies aber das angestrebte Ziel erreicht, braucht es vor allem eins: Empfänger:innen. Wie du am besten Newsletter-Abonnent:innen gewinnen kannst, worauf dabei zu achten ist und wie sich eine Bindung herstellen lässt? Lies hier weiter! Weiterlesen …

Klarna und OpenAI kooperieren für KI-basiertes Einkaufsberatungs-Plugin

Klarna und OpenAI haben ein Klarna-Plugin für den KI-Bot ChatGPT entwickelt, wie hier zu lesen ist.

Das Plugin greift auf Klarnas Such- und Vergleichstool zu und bietet individuelle Einkaufsempfehlungen im Gesprächsstil.

Die KI bietet eine kuratierte Auswahl möglicher Produkte, welche sich dann direkt über Klarna kaufen lassen. Das Such- und Vergleichstool von Klarna hilft dabei, den günstigsten Händler zu finden.

Onlinehändler sollten sich das Ganze mal genauer ansehen, da dies auch für den eigenen Onlineshop denkbar ist. Denn ich gehe davon aus, dass sich durch KI die Art, wie in einem Shop gesucht wird, ändern wird.

Männer und Frauen unterscheiden sich bei Informationssuche für Einkäufe

Die Untersuchung von Emarsys zeigt, dass Männer und Frauen sich bei der Informationssuche und in ihrem Einkaufsverhalten unterscheiden, wie hier zu lesen ist.

Frauen holen sich Inspirationen besonders gern in Onlineshops (58%), auf Instagram (43%) und vor Ort im Geschäft (38%).

Männer hingegen über WhatsApp (41%), Onlineshops (37%) und Instagram (35%).

Für Einzelhändler und Onlinehändler sind diese Erkenntnisse wichtig, um klarere Kundenprofile zu erstellen und beide Geschlechter jeweils im richtigen Moment mit relevanten Inhalten auf dem bevorzugten Kanal ansprechen zu können.

22% mehr Umsatz durch “Passt-mir-Garantie” für Textilien

Die von Sheego angebotene “Passt-mir-Garantie” war ein voller Erfolg, wie hier zu lesen ist.

Kunden konnten bisher ausgewählte Textilien aus dem Fashion-Sortiment zurücksenden und in eine andere Größe umtauschen lassen, wenn sie zunehmen oder an Gewicht verlieren.

Die Nachfrage ist um 22 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gestiegen bei allen Textilien, die vom neuen Serviceversprechen abgedeckt werden.

Das Angebot an Textilien wird nun erweitert, die Kunden ein Jahr lang bei Sheego kostenlos in eine andere Größe tauschen lassen können. Der Service ist nur bei ausgewählten Textilien verfügbar.

Onlinehändler, welche Fashion verkaufen, sollten sich diese Erfolgsstory genauer ansehen. Vielleicht ist dies ein Ansatz, mit dem man zukünftig mehr Umsatz generieren könnte.

Meta sagt “Tschüss” zum NFT-Handel

Meta hat beschlossen, keine NFTs mehr zu verkaufen, wie hier zu lesen ist.

Stattdessen konzentriert sich das Unternehmen auf andere Dinge, um Content-Creatorinnen und -Creators zu unterstützen.

Der NFT-Handel reiht sich neben der eigenen Kryptowährung Diem und dem Krypto-Wallet Novi in die Ahnengalerie Metas verflossener Metaverse-Projekte ein.

Das Ende des NFT-Handels ist jedoch nur “für den Moment”. Das Unternehmen hält sich grundsätzlich also offen, eines Tages wieder am NFT-Handel teilzunehmen.

War das Thema im letzten Jahr noch der absolute Hype, so scheint es in diesem Jahr nicht mehr relevant zu sein. Onlinehändler können sich somit erstmal auf andere fokussieren.

OLG Köln verbietet unzulässige Bewertungen von Mitbewerbern bei Google

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber, mit dem keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung bestanden habe, rechtswidrig sei, wie hier zu lesen ist.

Der bloße Kontakt reiche gerade nicht aus. Eine Bewertung mit einem von fünf möglichen Sternen sei ein herabsetzendes Werturteil i.S.d. § 4 Abs. 1 UWG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen den Parteien erforderlich gewesen. Nur dann könne die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden und einen Wert bei der Meinungsbildung erlangen.

Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik.

Onlinehändler, die mit solchen Problemen zu kämpfen haben, könnte das Urteil somit dabei helfen, die eigene Bewertung zu verbessern.

Urteil zum Newsletter-Versand: Beworbene Frequenz darf nicht überschritten werden

Das Kammergericht Berlin hat in einem Fall entschieden, dass eine Einwilligung für den wöchentlichen Versand eines Newsletters nicht gleichbedeutend damit ist, dass auch mehrere Werbe-Mails in der Woche verschickt werden dürfen, wie hier und hier zu lesen ist:

Die wichtigsten Punkte sind:

– Werbe-E-Mails dürfen nur versendet werden, wenn eine konkrete Einwilligung vorliegt, ansonsten gelten sie als unzumutbare Belästigung.
– Eine Einwilligung in den wöchentlichen Newsletter-Versand bezieht sich nicht auf häufigere Mails in der Woche.
– Für jeden Versand in höherer Frequenz als einmal pro Woche muss eine separate Einwilligung eingeholt werden.

Was bedeutet dies? Onlinehändler sollten darauf achten, keine Frequenz der Newsletter anzugeben. Denn gerade zu Saisonzeiten, wie zum Beispiel Weihnachten, empfiehlt sich eine höhere Frequenz. Gleichzeitig sollten Onlinehändler aber auch auf ihre Opt-out und Öffnungsrate Rate achten. Steigt die Opt-out Rate oder sinkt die Öffnungsrate signifikant, kann dies ein Hinweis sein, dass die Menge an Newslettern zu viel sind.

Wichtig: Diese News ist keine Rechtsberatung und wir bieten keine Rechtsberatung an. Bei Rückfragen frage bitte deinen Anwalt:in deines Vertrauens.

Post-Purchase-Experience: 4 Schritte zu zufriedeneren Kunden

In einem Gastbeitrag auf etailment.de hat man sich dem Thema „Nutzererfahrung nach dem Kauf“ mal angenommen.

Die wichtigsten Punkte aus dem Beitrag sind dabei Folgende:

1. Schneller Versand auch bei Herausforderungen: Fehlerhafte Adressen können mit smarten Systemen erkannt und vom Kunden angepasst werden.
2. Proaktive Kommunikation entlang des Versandprozesses: Käufer sollten über jeden Schritt ihrer Bestellung auf dem Laufenden gehalten werden, um Planungssicherheit zu schaffen und Retouren zu reduzieren.
3. Informationen und Inspirationen jederzeit und On Demand: Shops können Tracking-E-Mails mit zusätzlichen Informationen und Inspirationen anreichern um Kunden gesamten Prozess besser abzuholen.
4. Reibungslose Abwicklung von Retouren: Über ein integriertes Retourenportal können Käufer ihre Retouren einfach selbst aufgeben und dabei auch einen Umtausch vornehmen. Der Erstattungsprozess kann mit Automatisierung beschleunigt werden.

Mein Hinweis: Auch wir sehen, dass gute Conversionrates mit davon abhängen, wie die Prozesse von Onlinehändlern nach dem Kauf funktionieren. Desto transparenter und informativer der Lieferprozess ist, desto wahrscheinlicher ist den Kunden auch langfristig zu gewinnen und eine positive Bewertung zu erhalten. In diesem Abschnitt des Kaufes gilt: „Eine Mail mehr ist besser als eine zu wenig“.

E-Mail Werbung ohne Einwilligung? Für Onlinehändler möglich, wenn …

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil (Az. 4 HK O 655/21) bestätigt, dass Onlinehändler bestimmte Regeln beachten müssen, wenn sie Werbung per E-Mail an Bestandskunden schicken wollen. Dies hat die Webseite onlinehaendler-news.de vor einer Weile berichtet, wie hier zu lesen ist.

Zum Beispiel müssen die Kunden ihre E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf angegeben haben und der Onlinehändler darf nur ähnliche Produkte bewerben. Wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, kann der Onlinehändler gegen das Gesetz verstoßen. Onlinehändler sollten daher ihr Angebot klar strukturieren, um eine rechtssichere Bestandskundenwerbung durchführen zu können und so mehr direkte Kontaktmöglichkeiten zu erhalten.

Für Onlinehändler mit klarem Sortiment ist das Urteil besonders relevant, da es zeigt, dass eine rechtssichere Bestandskundenwerbung möglich ist, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. So können Onlinehändler ihren Shop darauf ausrichten, um mehr direkte Kontaktmöglichkeiten zu erhalten. Die wichtigsten Punkte für Onlinehändler sind:

– Der Kunde muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf angegeben haben
– Der Onlinehändler darf nur ähnliche Waren bewerben

Hinweis: Onlinehändler mit klarem Sortiment empfehle ich deswegen, sich mit den genannten Voraussetzungen auseinandersetzen. Die Chance ist dann, eine größere Kontaktliste für den direkten Kontakt mit Kunden.

Wichtig: Diese News ist keine Rechtsberatung und wir bieten keine Rechtsberatung an. Bei Rückfragen frage bitte deinen Anwalt:in deines Vertrauens.

Von TikTok bis LinkedIn: Welche Social-Media-Plattformen Onlinehändler im Blick behalten sollten

Die Webseite handelskraft.de hat sich mal die, ihrer Meinung nach, wichtigsten Social Media Trends für 2023 angesehen.

Diese sind TikTok, BeReal und LinkedIn. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

– TikTok: Plant mindestens 7 neue Features für 2022
– TikTok: Plant Einstieg ins Lager- und Logistikgeschäft
– BeReal: Neue Social-Media-App mit Fokus auf Echtheit und ungefiltertem Inhalt
– BeReal: Unternehmen können (noch) keine Werbung schalten
– LinkedIn: Algorithmus bevorzugt Beiträge ohne externe Links
– LinkedIn: Neue Funktion ermöglicht das Hinzufügen von Link-Buttons zu Bildern

Mein Hinweis: Für Onlinehändler im Endkundenbereich wird vor allem TikTok interessant sein. Onlinehändler im B2B Bereich sollten sich dagegen auch mal LinkedIn ansehen. Diese Plattform könnte auch als Lead-Plattform zukünftig eine wichtige Rolle spielen.

Urteil bei Rabattwerbung: Streichpreis muss nicht erläutert werden

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streichpreis bei der Werbung mit Preisermäßigungen nicht als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich gekennzeichnet werden muss, wie hier zu lesen ist.

Ein Verband hatte ein Lebensmittelhandelsunternehmen erfolglos abgemahnt, weil es bei einem Prospekt keine zusätzlichen Angaben zum niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage aufgenommen hatte. Das Gericht erklärte, dass der Wortlaut des § 11 PAngV keine Verpflichtung enthalte, den Streichpreis als solchen zu kennzeichnen oder zu erläutern. Es genüge, den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis anzugeben, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, Preisermäßigungen für Waren einzuschätzen.

Zusammenfassend kann man somit sagen:

– Bei Streichpreisen muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden
– Dieser muss jedoch nicht als „Niedrigster Preis in letzten 30 Tagen“ gekennzeichnet werden

Denn das Ziel der Norm ist, dass Verbraucher schneller Preisermäßigungen für Waren einordnen können und deren Angaben einschätzen können.

Mein Hinweis: Mit diesem Urteil können sich Onlinehändler auf die wesentlichen Infos bei Streichpreisen fokussieren, ohne Angebote mit zu vielen Informationen zu überladen.

Wichtig: Diese News ist keine Rechtsberatung und wir bieten keine Rechtsberatung an. Bei Rückfragen frage bitte deinen Anwalt:in deines Vertrauens.

Mit Amazon Prime zukünftig bei Google Shopping werben?

In den USA testet Amazon gerade einen neuen Service für Onlinehändler, wie hier zu lesen ist.

Diese können zukünftig mit Amazon Prime werben, wenn die Waren über das Amazon Fulfillment-Center verschickt werden. Zudem können die Onlinehändler, welche an dem Programm teilnehmen, Kundenbewertungen für Produkte von Amazon in ihrem eigenen Onlineshop anzeigen, wenn sie das Produkt verkaufen.

Was bedeutet dies nun genau? Soweit ich dies verstanden habe, nutzt man als Onlinehändler die Funktionen von Amazon, welche den höchsten Vertrauensbonus bei Kunden von Amazon genießen. Diese Funktionen werden somit auf den eigenen Onlineshop ausgerollt.

Zukünftig könnte es somit passieren, dass man bei Google Shopping, Werbung mit dem Amazon Prime Logo sieht. Der Kunde kauft anschließend aber nicht mehr bei Amazon, sondern im Onlineshop des Onlinehändlers.

Der Onlinehändler wiederum, erhält damit Kundendaten, die er später für sich verwenden kann.

Meine Vermutung ist, dass Amazon sich damit immer mehr von eigenen Produkten lösen wird. Sie wollen zum reinen Marktplatz werden und mit der Marke „Amazon“ und den daran angedockten Leistungen Geld verdienen.