Setzen von Cookies ohne Einwilligung kann Wettbewerbsverletzung darstellen

Dieses Urteil sollte jeden Onlinehändler aufhorchen lassen. In diesem wurde entschieden, dass das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Website ohne Einwilligung des Nutzers eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil im neuen Jahr einige Unterlassungsklagen nach sich ziehen werden. Spätestens dann, wenn man als Onlinehändler sicher sein kann, dass das eigene Cookie-Tracking ordentlich funktioniert, kann dieses Urteil dazu genutzt werden, seinen Mitbewerber das Leben schwer zu machen.

Ist man sich als Onlineshopbetreiber unsicher, ob dies von der eigenen technischen Abteilung auch ordentlich umgesetzt wurde, helfen Tools wie Ghostery. Diese erkennen, wann welche Cookies gesetzt wurden.

Notfalls kann man aber auch mal mit einem Browser die eigene Webseite besuchen, den man ansonsten nicht verwendet. Hier löscht man vorab alle Cookies, startet den Browser neu und besucht seinen eigenen Onlineshop. Lehnt man jetzt den Cookiehinweis ab, kann man sich im Browser unter den Cookies schnell ansehen, welche Cookies jetzt tatsächlich gesetzt wurden.