Urteil zum Bewerben von Produkten

Onlinehändler, welche gerne Aktionen fahren und Produkte bewerben, sollten sich folgendes Urteil mal genauer ansehen. In diesem hat das Landesgericht Ingolstadt geurteilt, dass „Beworbene Produkte im Onlineshop lieferbar sein müssen“.

Dies ist besonders dann für Onlinehändler mit eigenem Onlineshop wichtig zu wissen, wenn sie über Dropshipping verkaufen, also die Produkte selber gar nicht im Lager liegen haben. Hier sollte zuvor unbedingt abgeklärt werden, wie viele Produkte überhaupt für die Sale-Aktion verfügbar sind. Dies sollte man sich zusichern lassen, da ansonsten eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegen kann.