Urteil zum Newsletter-Versand: Beworbene Frequenz darf nicht überschritten werden

Das Kammergericht Berlin hat in einem Fall entschieden, dass eine Einwilligung für den wöchentlichen Versand eines Newsletters nicht gleichbedeutend damit ist, dass auch mehrere Werbe-Mails in der Woche verschickt werden dürfen, wie hier und hier zu lesen ist:

Die wichtigsten Punkte sind:

– Werbe-E-Mails dürfen nur versendet werden, wenn eine konkrete Einwilligung vorliegt, ansonsten gelten sie als unzumutbare Belästigung.
– Eine Einwilligung in den wöchentlichen Newsletter-Versand bezieht sich nicht auf häufigere Mails in der Woche.
– Für jeden Versand in höherer Frequenz als einmal pro Woche muss eine separate Einwilligung eingeholt werden.

Was bedeutet dies? Onlinehändler sollten darauf achten, keine Frequenz der Newsletter anzugeben. Denn gerade zu Saisonzeiten, wie zum Beispiel Weihnachten, empfiehlt sich eine höhere Frequenz. Gleichzeitig sollten Onlinehändler aber auch auf ihre Opt-out und Öffnungsrate Rate achten. Steigt die Opt-out Rate oder sinkt die Öffnungsrate signifikant, kann dies ein Hinweis sein, dass die Menge an Newslettern zu viel sind.

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