Zugangsbeschränkung statt nur Warnhinweis bei besonderen Kundengruppen

Das folgende Urteil ist vor allem für Onlinehändler wichtig, welche ihr Sortiment nur für einen bestimmten Kundenkreis verfügbar machen.

Dieses besagt nämlich, dass der Onlinehändler, die Produkte nur an einen bestimmten Kundenkreis verkaufen dürfen, auch dafür sorgen müssen, dass nur dieser Kundenkreis auch wirklich einkaufen kann.

In dem Urteil ging es um einen Onlinehändler für CoVid Schnelltests, der diese nur an Personen, Behörden oder Unternehmen verkaufen durfte, die diese Tests für dienstliche Zwecke verwendeten. Darauf hingewiesen wurde über ein Hinweisfeld

Im Onlineshop konnten aber auch reine Privatpersonen bestellen, ohne dass geprüft wurde, ob sie die Bedingungen erfüllen. Dem hat das LG Trier jetzt einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass der Onlineshop eine ausreichende Zugangsbeschränkung für jene Personen integrieren muss, die dieser Gruppe nicht angehören.