E-Mail Werbung ohne Einwilligung? Für Onlinehändler möglich, wenn …

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil (Az. 4 HK O 655/21) bestätigt, dass Onlinehändler bestimmte Regeln beachten müssen, wenn sie Werbung per E-Mail an Bestandskunden schicken wollen. Dies hat die Webseite onlinehaendler-news.de vor einer Weile berichtet, wie hier zu lesen ist.

Zum Beispiel müssen die Kunden ihre E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf angegeben haben und der Onlinehändler darf nur ähnliche Produkte bewerben. Wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, kann der Onlinehändler gegen das Gesetz verstoßen. Onlinehändler sollten daher ihr Angebot klar strukturieren, um eine rechtssichere Bestandskundenwerbung durchführen zu können und so mehr direkte Kontaktmöglichkeiten zu erhalten.

Für Onlinehändler mit klarem Sortiment ist das Urteil besonders relevant, da es zeigt, dass eine rechtssichere Bestandskundenwerbung möglich ist, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. So können Onlinehändler ihren Shop darauf ausrichten, um mehr direkte Kontaktmöglichkeiten zu erhalten. Die wichtigsten Punkte für Onlinehändler sind:

– Der Kunde muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf angegeben haben
– Der Onlinehändler darf nur ähnliche Waren bewerben

Hinweis: Onlinehändler mit klarem Sortiment empfehle ich deswegen, sich mit den genannten Voraussetzungen auseinandersetzen. Die Chance ist dann, eine größere Kontaktliste für den direkten Kontakt mit Kunden.

Wichtig: Diese News ist keine Rechtsberatung und wir bieten keine Rechtsberatung an. Bei Rückfragen frage bitte deinen Anwalt:in deines Vertrauens.