OLG Köln verbietet unzulässige Bewertungen von Mitbewerbern bei Google

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber, mit dem keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung bestanden habe, rechtswidrig sei, wie hier zu lesen ist.

Der bloße Kontakt reiche gerade nicht aus. Eine Bewertung mit einem von fünf möglichen Sternen sei ein herabsetzendes Werturteil i.S.d. § 4 Abs. 1 UWG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen den Parteien erforderlich gewesen. Nur dann könne die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden und einen Wert bei der Meinungsbildung erlangen.

Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik.

Onlinehändler, die mit solchen Problemen zu kämpfen haben, könnte das Urteil somit dabei helfen, die eigene Bewertung zu verbessern.