Urteil bei Rabattwerbung: Streichpreis muss nicht erläutert werden

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streichpreis bei der Werbung mit Preisermäßigungen nicht als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich gekennzeichnet werden muss, wie hier zu lesen ist.

Ein Verband hatte ein Lebensmittelhandelsunternehmen erfolglos abgemahnt, weil es bei einem Prospekt keine zusätzlichen Angaben zum niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage aufgenommen hatte. Das Gericht erklärte, dass der Wortlaut des § 11 PAngV keine Verpflichtung enthalte, den Streichpreis als solchen zu kennzeichnen oder zu erläutern. Es genüge, den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis anzugeben, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, Preisermäßigungen für Waren einzuschätzen.

Zusammenfassend kann man somit sagen:

– Bei Streichpreisen muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden
– Dieser muss jedoch nicht als „Niedrigster Preis in letzten 30 Tagen“ gekennzeichnet werden

Denn das Ziel der Norm ist, dass Verbraucher schneller Preisermäßigungen für Waren einordnen können und deren Angaben einschätzen können.

Mein Hinweis: Mit diesem Urteil können sich Onlinehändler auf die wesentlichen Infos bei Streichpreisen fokussieren, ohne Angebote mit zu vielen Informationen zu überladen.

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