LG Düsseldorf urteilt: ‚Bekömmlich‘ und ‚wohltuend‘ sind gesundheitsbezogene Angaben

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Begriffe „bekömmlich“ und „wohltuend“ in der Produktbeschreibung gesundheitsbezogene Angaben darstellen und daher streng reguliert sind. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten ihre Produktbeschreibungen sorgfältig prüfen, um nicht gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) zu verstoßen. Dies betrifft insbesondere Aussagen, die den Verdauungsprozess oder den allgemeinen Gesundheitszustand des Konsumenten positiv beeinflussen könnten, wie hier zu lesen ist.

Was bedeutet dies für Onlinehändler:

  • Überprüfung der Produktbeschreibungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Produktbeschreibungen keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten, um Abmahnungen und Strafen zu vermeiden.
  • Kenntnis der HCVO-Richtlinien: Machen Sie sich mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung vertraut, um rechtlich sicher zu werben.
  • Vorsicht bei allgemeinen Begriffen: Selbst scheinbar harmlose Wörter wie „bekömmlich“ oder „wohltuend“ können als gesundheitsbezogene Angaben interpretiert werden und sind daher reguliert.