LG Düsseldorf urteilt: ‚Bekömmlich‘ und ‚wohltuend‘ sind gesundheitsbezogene Angaben
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Begriffe „bekömmlich“ und „wohltuend“ in der Produktbeschreibung gesundheitsbezogene Angaben darstellen und daher streng reguliert sind. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten ihre Produktbeschreibungen sorgfältig prüfen, um nicht gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) zu verstoßen. Dies betrifft insbesondere Aussagen, die den Verdauungsprozess oder den allgemeinen Gesundheitszustand des Konsumenten positiv beeinflussen könnten, wie hier zu lesen ist.
Was bedeutet dies für Onlinehändler:
- Überprüfung der Produktbeschreibungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Produktbeschreibungen keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten, um Abmahnungen und Strafen zu vermeiden.
- Kenntnis der HCVO-Richtlinien: Machen Sie sich mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung vertraut, um rechtlich sicher zu werben.
- Vorsicht bei allgemeinen Begriffen: Selbst scheinbar harmlose Wörter wie „bekömmlich“ oder „wohltuend“ können als gesundheitsbezogene Angaben interpretiert werden und sind daher reguliert.
Bleib auf dem Laufenden und abonniere unseren Newsletter!
Keine Kommentare zu “LG Düsseldorf urteilt: ‚Bekömmlich‘ und ‚wohltuend‘ sind gesundheitsbezogene Angaben”
Bisher gibt es noch keine Kommentare.