LG Düsseldorf urteilt: ‚Bekömmlich‘ und ‚wohltuend‘ sind gesundheitsbezogene Angaben
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Begriffe „bekömmlich“ und „wohltuend“ in der Produktbeschreibung gesundheitsbezogene Angaben darstellen und daher streng reguliert sind. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten ihre Produktbeschreibungen sorgfältig prüfen, um nicht gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) zu verstoßen. Dies betrifft insbesondere Aussagen, die den Verdauungsprozess oder den allgemeinen Gesundheitszustand des Konsumenten positiv beeinflussen könnten, wie hier zu lesen ist.
Was bedeutet dies für Onlinehändler:
- Überprüfung der Produktbeschreibungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Produktbeschreibungen keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten, um Abmahnungen und Strafen zu vermeiden.
- Kenntnis der HCVO-Richtlinien: Machen Sie sich mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung vertraut, um rechtlich sicher zu werben.
- Vorsicht bei allgemeinen Begriffen: Selbst scheinbar harmlose Wörter wie „bekömmlich“ oder „wohltuend“ können als gesundheitsbezogene Angaben interpretiert werden und sind daher reguliert.
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