OLG-Urteil: Onlinehändler aufgepasst bei Google Shopping-Anzeigen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig besagt, dass der Preis bei Google-Shopping-Anzeigen einschließlich der Umsatzsteuer für Kunden eindeutig erkennbar sein muss. Sei dies nicht der Fall, stelle dies eine wettbewerbswidrige Täuschung dar. Darüber berichtete vor kurzem wbs.legal.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies:

  1. Onlinehändler sollten sicherstellen, dass sie den Preis bei Google-Shopping-Anzeigen einschließlich der Umsatzsteuer für Kunden eindeutig erkennbar machen.
  2. Die übermittelten Daten an Google Shopping sollten somit immer auf den aktuellesten Stand sein.
  3. Was für Google Shopping gilt, gilt auch für andere Plattformen in denen man für Produkte wirbt.

Was bedeutet dies für Onlinehändler?

Datenpflege sind nach unserer Erfahrung existenziell, für den Erfolg eines Onlinehändlers. Desto besser die Daten, desto besser das Ergebnis.

Dabei sollte man als Onlinehändler aber auch immer darauf achten, dass eventuelle Fehler vermieden werden. So sind zum Beispiel automatisierte Prüfprozesse für Datenfeeds möglich, bei denen nahezu ausgeschlossen werden kann, dass Angebote mit 0% Mehrwertsteuer im Datenfeed übermittelt werden.

Hinweis: Das Artikelbild wurde mit der KI midjourney generiert. Du kannst dieses somit einfach verwenden, wenn es dir gefällt. Ob du uns dabei als Quelle angeben möchtest, ist dir überlassen. 🙂