Darüber spricht in diesem Interview der Ebay-Deutschland-Chef Oliver Klinck. Und auch wenn es in diesem Interview, meiner Meinung nach, viel Eigenwerbung gibt, lohnt es sich, das Interview durchzulesen.
Gerade im Hinblick auf das zukünftige Weihnachtsgeschäft gibt Oliver Klinck ein paar interessante Insides aus der Vergangenheit und einen Ausblick auf dieses Jahr.
Dies wurde jetzt vom Landgericht (LG) Köln nochmal verdeutlicht, wie hier zu lesen ist.
Die Händlerin argumentierte dabei, dass die das Erstellen der Angebote voll automatisiert abläuft und sie bei der Menge der Angebote nicht mehr kontrollieren könnte, ob es eine Urheberrechtsverletzung gibt.
Den Argumenten folgte das Gericht jedoch nicht. Sie wissen stattdessen nochmals darauf hin, dass für sie „dieselben Kontrollpflichten wie jeden anderen Marktteilnehmer“ gelten.
Was bedeutet dies für Onlinehändler? Nach meiner Meinung sollte jeder Onlinehändler genau darauf achten, an welches Angebot er sich bei Amazon anhängt. Ist dieses vom Hersteller erstellt wurden, ist die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung minimal.
Alternativ sollte man sich als Onlinehändler aber auch immer eine kleine Kriegskasse zulegen, um solche Fälle notfalls schnell abwickeln zu können. Denn gerade bei einer Automatisierung und dem Verkauf auf Amazon kann es immer wieder solche Probleme geben.
Auf einer Businessveranstaltung in der vergangenen Woche bekam ich eine Aussage von einem Onlinehändler mit, welcher meinte:
„Alle Onlinehändler machen aktuell weniger Umsatz als im Vorjahr.
Ich kenne zumindest niemanden, der gerade keine Umsatzeinbrüche hat.“
Ich habe mir mal die Shops unserer Onlinehändler angesehen, um diese Aussage für uns zu verifizieren.
Dabei sah ich mir nur die Onlineshops an, bei denen wir auch die Daten vom Vorjahr besaßen.
Das Ergebnis ist:
64,9% hatten ein Umsatzwachstum
35,1% hatten einen Umsatzrückgang
Bei den Onlineshops mit Umsatzwachstum gab es bei
87,50% ein Wachstum, welches größer 10% war und bei
12,50% ein Wachstum, welches kleiner 10% war.
Bei den Onlineshops mit Umsatzrückgang hatten
76,92% einen Umsatzrückgang, welcher größer 10% war und
23,08% einen Umsatzrückgang, welcher kleiner 10% war
Was ich somit sehe ist, ja es gibt Shops, bei denen die Umsätze zurückgehen. Dies war aber vor dem Onlinehandel-Boom (vor CoVid) auch der Fall.
Die meisten Onlinehändler navigieren sehr gut durch die aktuellen Zeiten. Manchen Onlinehändler trifft es natürlich auch härter. Aber von einem Trend kann ich aktuell „noch“ nicht sprechen.
Hinweis: Als Datenquelle benutzte ich Google Analytics. Diese Datenquelle ist nicht zu 100% verlässlich, da ein Großteil der Nutzer (aktuell sehen wir dies bei rund 50% der Nutzer) der Datenerfassung nicht zustimmt.
Durch unser serverseitiges Tracking bei einem Teil der Shops erhalten wir aber zumindest die kompletten Umsatzdaten.
Was nicht mit in die Daten eingeflossen ist, sind Retouren und Trackingausfälle. Auch diese können die Daten nochmal verfälscht haben, mit großer Wahrscheinlichkeit zum Gunsten der negativen Ausschläge in dieser Auswertung.
Was können Onlinehändler aus der Studie mitnehmen? Da die Umfrage in 6 Ländern stattfand, sieht man in dieser ganz gut, wie das Thema in welchem Land bereits Einzug gehalten hat. Diese Informationen kann man bewusst für eine Expansionsstrategie nutzen, sofern man dies plant.
Zudem gibt es eine Liste der Punkte, die Verbraucher am lobenswertesten sind, wenn ein Unternehmen die Kreislaufwirtschaft fördert. Erfüllt man Teile dieser Punkte, könnte man diese aktiv publizieren, natürlich immer auch mit Quellenangabe. Denn immerhin vertrauen knapp 50 % der Befragten aktuell noch nicht den Daten, welche von Unternehmen publiziert werden.
Liefertermin zu weit in der Zukunft? Lieferkosten zu teuer? Dies kann auf Kosten der Conversionrate gehen, wie diese Umfrage zeigt.
Onlinehändler, bei denen dies der Fall ist, sollten prüfen, wie die Conversionrate ist und notfalls auch mal mit den Versandkosten herumspielen. Solche Tests kann man schnell umsetzen, wenn man diese auf nur ein bestimmtes Produktsortiment ausrollt.
Zudem empfehlen wir immer wieder zu prüfen, bei welchen Produkten die Lieferzeiten zu lang sind und die Conversionrate zu schlecht ist. Diese Produkte würden wir nicht noch zusätzlich bewerben, sondern aus der bezahlten Bewerbung ausschließen.
Fake Bewertung bei Amazon & Co erhalten? Kein Problem mehr, da diese geprüft werden müssen. Dies ist eine gute Nachricht für alle Onlinehändler, die auf Marktplätzen oder Bewertungsplattformen mit negativen Bewertungen zu kämpfen haben.
Hierzu gab es in den vergangenen Wochen gleich 2 News. Einerseits wird hier beschrieben, wie Bewertungsplattformen zukünftig Bewertungen prüfen sollten.
Andererseits geht Amazon aktuell gegen Anbieter wegen verkaufter Händler-Bewertungen vor, wie hier zu lesen ist.
Beide News zeigen, als Onlinehändler hat man nun Rechtsmittel in die Hand bekommen, mit denen man sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehren kann. Wohl gemerkt, Ungerechtfertigte.
Zudem rüsten die Plattformen auf, um Fake-Rezensionen entgegenzuwirken. Auch dies ist eine Auswirkung der Urteile aus der Vergangenheit.
Onlinehändler, die auf den kostenfreien Rückversand durch PayPal hinweisen, sollten diesen schnellsten entfernen. Warum?, PayPal stellt diesen Service zum 27.11.2022 ein. Ab diesem Datum können keine kostenfreien Rücksendungen über PayPal in Auftrag gegeben werden, wie hier und hier nachzulesen ist.
Wenn man als Onlinehändler seine Kunden auf diesen Vorteil bisher Hinweis, sollte man diesen jetzt schnellstmöglich entfernen. Die Konsequenzen könnten ansonsten unzufriedene Kunden sein und einen erhöhten Zeitaufwand bei der Kommunikation mit Kunden, wenn diese Waren retournieren möchten.
Einen Rabatt auf die eigene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) geben? Dies ist eine ganz schlechte Idee, wie jetzt in einem Urteil entschieden wurde und hier nachzulesen ist.
Während Hersteller unverbindlichen Preisempfehlungen durchaus für Wiederverkäufer aussprechen können, dürfen sie nicht auch noch mit diesen werben. Das OLG Frankfurt a.M. mahnte an, dies sei irreführend.
Das Konsumklima verschlechtert sich seit Monaten, wie du unter anderem hier nachlesen kannst. Gefühlt nahezu täglich erhält man zudem Meldungen, dass man im Winter von einer Inflationsrate von 10 % ausgeht.
Die ersten Auswirkungen sind, dass die Menschen in Deutschland weniger einkaufen. Doch wie wird sich dies auf das Weihnachtsgeschäft im Onlinehandel auswirken? Hierzu mal ein paar Gedanken von mir.
Als Erstes würde ich unterscheiden zwischen den Branchen. Denn auch wir sehen, während einige Branchen bereits jetzt Umsatzrückgänge zum Vorjahr verzeichnen, haben andere Branchen ein Wachstum.
Die Branchen, die aktuell wachsen und kein wirkliches Weihnachtsgeschäft haben, bei diesen gehe ich davon aus, dass auch diese weiter wachsen werden. Dazu gehören Onlineshops, welche Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen. (Bsp: Nahrungsmittel, Getränke, Drogeriebedarf, Tierfutter)
Die Branchen, welche üblicherweise ein Weihnachtsgeschäft haben, sollten sich auf einen Umsatzrückgang einstellen. Meine Prognose ist dabei, dass es Onlineshops, welche Produkte verkaufen, auf die man problemlos verzichten kann (Bsp: Weihnachtsdeko, Weihnachtsgeschenke), größere Rückgänge verzeichnen werden.
Onlineshops, welche für Weihnachten typische Verbrauchsprodukte verkaufen (Bsp: Weihnachtsgebäck, Weihnachtsessen, Weihnachtsgetränke inkl. Zutaten dafür), werden kaum Rückgänge spüren.
Die Chancen für die erste Gruppe sind somit stärker auf Sonderangebote zu setzen. Hier empfehle ich, sich jetzt schon ein paar vorbereitete Angebote in die Schublade zu legen.
Gleichzeitig empfehle ich Stichtage festzulegen, an denen man prüft, wie der aktuelle IST-Stand zum Vorjahr ist. Hat man einen großen Rückgang, wirft man eines der Angebote aus der Schublade in die Vermarktungskanäle. Läuft alles nach Plan, empfehle ich eher auf Marge, als auf Umsatz zu setzen.
Wie siehst du das? Welche Prognose hast du für das Weihnachtsgeschäft? Wie würdest du dich auf einen Umsatzrückgang vorbereiten?
Gütesiegel, welche man selber angefertigt hat, dürfen nicht verwendet werden. Dies urteilte vor kurzem das OLG München, wie man hier nachlesen kann.
Mal schnell ein eigenes Gütesiegel kreieren, ob dem Kunden zu zeigen, wie toll der Onlineshop oder die eigenen Produkte sind, ist mit diesem Urteil ein Riegel vorgeschoben worden.
Verständlich ist dies, da dadurch der Verbraucher getäuscht wird. Ein Gütesiegel sollte unabhängig vergeben werden und nachvollziehbar sein, wie dieses vergeben wurde.
“Google Shopping funktioniert bei mir nicht!” Solltest du diese Aussage treffen, dann helfen wir dir im folgenden Beitrag, den Grund zu finden. Denn dieser muss nicht immer bei Google Shopping liegen. Weiterlesen …
Für Onlinehändler könnte Twitter bald eine interessante Werbeplattform werden. Diese testen nämlich gerade „Product Drops“, wie hier zu lesen ist.
Was sind aber Product Drops? Dabei handelt es sich um eine limitierte Auflage von einem Produkt, welches über Push- oder Direct-Kanäle, wie Instagram oder Newsletter, verkauft werden.
Entscheidend für einen erfolgreichen Drop sind somit die Nutzer, welche man als Onlinehändler bereits an sich gebunden hat.
Setzt man als Onlinehändler solche Drops gezielt ein, kann man damit umgekehrt auch seine Follower oder Newsletterabonnenten erhöhen.
„Zubehör auf Artikelbild sorgte für Abmahnung“: Diese Schlagzeile wurde von onlinehaendler-news.de vor kurzem publiziert.
Onlinehändler haben immer wieder mit Abmahnungen zu kämpfen, manchmal gerechtfertigt, in den meisten Fällen, meiner Meinung nach, aber pure Abzocke.
Inhaltsverzeichnis
Was war diesmal der Grund?
Das Produkt, welches angeboten wurde, war ein Sonnenschirm. Auf dem Bild war jedoch ein Sonnenschirm mit Schirmständer.
Die Abmahnung erfolgte aufgrund des Schirmständers, welcher auf dem Produktbild zu sehen war. Denn dieser war nicht Bestandteil des Produktes. In der Produktbeschreibung wurde dies explizit auch erwähnt.
Das Produktfoto war somit irreführend, da es suggeriert, dass der Schirmständer Bestandteil des Produktes wäre. Gleichzeit geht man „wahrscheinlich“ davon aus, dass sich die meisten Kunden nicht die Beschreibung durchlesen. Oder?
Was bedeutet dies aber nun für Onlinehändler?
Nun, ich bin zwar kein Jurist, aber ich würde zukünftig eine klare Unterscheidung machen, zwischen einem Produktbild und sonstigen Bildern.
Auf dem Produktbild würde ich nur das Produkt abbilden, ohne irgendwelche anderen Dinge.
Auf allen anderen Bilder würde ich einen Vermerk setzen, dass dies kein Produktbild ist.
Was könnten dies aber für andere Bilder noch sein? Da fallen mir folgende 3 Beispiele ein:
Produkte abgebildet, in einer Umgebung (Impressionsbilder)
Produkte im Größenvergleich mit anderen Produkten (Vergleichsbilder)
Produkte kombiniert mit anderen Produkten (Montagebilder)
Was ist deine Meinung dazu? Wie handhabst du es in deinem Onlineshop? Oder hast du sogar noch weitere Ideen, wie man solche Abmahnungen zukünftig vermeiden könnte?
Wer heute bei Instagram noch auf Feed-Posts setzt, braucht sich nicht wundern, wenn seine Reichweite immer mehr sinkt. Der Grund dafür sind die Instagram Reels, wie du in diesem Beitrag erfährst.
Das Problem habe ich vor 2 Jahren ebenfalls festgestellt, als damals die Interaktionsraten bei einem privaten Instagram Projekt immer mehr sanken. Dieses setzte damals nur auf Fotos. So gab es bis Mitte 2019 gute Zuwächse. 1 Jahr später, ab Mitte 2020, waren die Nutzerzahlen rückläufig. Die Interaktionen nahmen bereits ca. 6 Monate vorher schon ab.
Entwicklung Abonnenten bei einem Instagram Projekt zwischen 2016 – 2021
Was bedeutet dies aber für deine Social Community Strategie, wenn du ein Online Business über Instagram aufbauen möchtest?
Video ist der neue Text-Content.
Ohne Videos wirst du in Social Communties keine Chance mehr haben.
Der Hauptgrund dafür ist auch einfach erklärt. Videos haben eine gute Aufenthaltsdauer auf den Plattformen. Und eine der wichtigsten Kennzahl der Plattformen ist die Aufenthaltsdauer.
Wenn du somit planst, zukünftig auf den Plattformen durchzustarten, dann plane von Beginn an Video-Content ein.
Was ist deine Meinung dazu? Schreib diese doch einfach in die Kommentare
In den letzten Monaten gab es viele Urteile und Änderungen zu Kundenrezensionen. Was ist erlaubt, wie müssen diese dargestellt werden, worauf muss man hinweisen?
So wurde in einem Urteil vom 16.02.2022 des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass Kundenrezensionen auch harte Kritiken enthalten dürfen und diese nicht immer gelöscht werden, wenn der Onlinehändler seine Reputation dadurch gefährdet sieht. Die Info dazu findest du hier
Seit dem 28.05. müssen Onlinehändler darüber informieren, ob ihre Online-Shop-Rezensionen auf ihre Echtheit geprüft werden. Wenn dies der Fall, muss zudem erklärt werden, wie dies geschieht. Die Info dazu findest du hier.
Das OLG Frankfurt am Mai urteilte zudem am 09.06.2022, dass Verkaufsplattformen wie Amazon zukünftig darauf hinweisen, zu welchem Anteil das Endergebnis von Bewertungen, auch bezahlte Bewertungen enthält. Hier gehen wir davon aus, dass dieses Urteil auch zukünftig auf Onlineshops angewandt wird. Die Info dazu findest du hier.
Für alle Onlinehändler, die auch in Social Communities aktiv unterwegs sind, ist dieser Beitrag interessant.
In diesem werden die Kennzahlen und möglichen Ziele mal genau unter die Lupe genommen. Interessant ist der Beitrag vor allem für dich, wenn du immer noch auf die Anzahl der Follower als erste Kennzahl schaust. Dann findest du in dem Beitrag ein paar Kennzahlen, die auf jeden Fall aussagekräftiger sind. Diese sind:
Engagement Rate = Anzahl Engagements (alle) / Anzahl der Fans oder Follower x 100
Social Share of Voice = Summe der Anzahl eigener Markennennung / Summe aller Markennennungen (eigene Nennung + Wettbewerber) x 100
Sentiment Ratio = Summe aller positiven Erwähnungen / Summe aller Erwähnungen x 100
Amplification Rate = Anzahl der Teilung von Beiträgen / Anzahl der Follower x 100
Virality Rate = Anzahl der Teilung von Beiträgen / Anzahl der Impressionen
Onlinehändler, welche potenziellen Neukunden, anhand von Cookies, spezielle Angebote unterbreiten, sollten diese Funktion schnellstens abstellen, wie jetzt in einem Urteil entschieden wurde und hier zu lesen ist.
Der Grund der Klage war ein #Onlinehändler für Matratzen, der mit einem befristeten Erstbesucherrabatt warb. Allerdings wurde dieser Hinweis immer wieder angezeigt, wenn man das Cookie des Shops löschte.
Das OLG Köln entschied, dass eine solche Praxis wettbewerbswidrig ist. Denn dem Verbraucher könnte dadurch der Eindruck entstehen, es handele sich um eine zeitlich begrenzte Rabattaktion und erzeugt beim Besucher Handlungsdruck.
In einer stichprobenartigen Umfrage unter Social-Manager*innen hat man festgestellt, dass weniger als die Hälfte aller Unternehmen auf Zahlen setzen und sich lieber auf ihr Bauchgefühl verlassen, wie hier zu lesen ist.
Dies stellen wir auch immer wieder in unserer Arbeit fest. So erhalten wir immer mal wieder Anfragen von unseren Onlinehändlern, ob irgendetwas gerade nicht richtig läuft, da, laut Bauchgefühl, die Umsätze zurückgehen.
Schauen wir uns dann die Zahlen dazu an, stellen wir in den meisten Fällen fest, es handelt sich tatsächlich nur um ein Bauchgefühl. Die Zahlen sagen etwas ganz anderes aus.
Wir empfehlen deswegen immer, zuerst einen Blick auf die Zahlen zu werfen. Wir persönlich liefern hierzu nicht nur die Daten, sondern auch Anleitungen, wie man selber schnell die Daten auswerten kann. Denn wir finden, nichts ist schöner als mit einem guten Gefühl nachts schlafen zu gehen 🙂
Was sind deine Erfahrungen mit Auswertungen? Wertet ihr im Unternehmen nach Zahlen aus? Oder verlässt man sich auch bei euch lieber auf das Bauchgefühl?
Das Problem, mit den Abmahnungen, kennt nahezu jeder Onlinehändler. Eine Studie vom Händlerbund hat hierzu ein paar Zahlen veröffentlicht. Dazu wurden 500 Onlinenhändlern*innen befragt. Die Zusammenfassung zu den Zahlen findest du hier.
Hieraus ein paar Zahlen:
14 Prozent der Onlinehändler*innen haben eine Abmahnung in 2021 erhalten.
Dies ist im Übrigen kein Urteil, sondern wurde auf der letzten Datenschutzkonferenz beschlossen. Sollten #Onlinehändler somit keine Möglichkeit einer Gastbestellung haben, könnte dies zukünftig für einen Brief von der Datenschutzbehörde sorgen.
Interessant dabei ist die Begründung. Diese bezieht sich nämlich in erster Linie auf die Datenminimierung. Das bedeutet, dass man nur die Daten erheben, sollte, die man auch für die direkte Abwicklung der Bestellung benötigt. Auf alle anderen Daten sollte man verzichten, außer natürlich die Kunden geben diese freiwillig raus.